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PKW-Nutzung: Benzinkosten mindern geldwerten Vorteil

Zuzahlungen des Arbeitnehmers für die PKW-Nutzung mindern den geldwerten Vorteil. Das gilt nun auch für selbst getragene Benzinkosten. Auch bei der Fahrtenbuchmethode mindert sich der geldwerte Vorteil. Es liegen keine Werbungskosten vor. Ein negativer geldwerter Vorteil kann allerdings nicht entstehen.

Die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn nach § 19 EStG.

Die Bewertung des geldwerten Vorteils erfolgt entweder nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode.

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerbetriebliche Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein Nutzungsentgelt, mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung.

In Höhe des Nutzungsentgelts wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Vorteil zu. Das Nutzungsentgelt mindert daher bereits auf der Einnahmenseite den Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zu privaten Fahrten sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Der steuerbare Vorteil besteht lediglich in der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt.

Nichts Anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne individuelle Kosten - wie Kraftfahrzeugkosten - des betrieblichen PKW trägt.

Die Finanzverwaltung differenziert im BMF-Schreiben vom 19.04.2013 zwischen einem übernommenen Nutzungsentgelt und anderen einzelnen Kosten (Treibstoffkosten und Versicherungsbeiträge). Dafür gibt es nach Ansicht des BFH keinen tragfähigen Grund. Leistungen des Arbeitnehmers für die Nutzungsüberlassung sind gleich zu behandeln. Gleichgültig ob,

  • Geldleistungen (Kilometerpauschale)

  • übernommene Leasingraten

  • Treibstoffkosten

  • Reparaturkosten

  • Versicherungsbeiträge

Sämtliche Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil.

Das gilt auch bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode. Es erfolgt keine Kürzung der Kosten und es sind auch hier keine Werbungskosten. Die Finanzverwaltung hat auch dies bisher anders beurteilt. R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LStR ist insoweit überholt.

Übersteigt jedoch das Nutzungsentgelt die Aufwendungen für die Privatnutzung und Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, stellt der überschießende Betrag weder negativen Arbeitslohn dar noch ist er als Werbungskosten abzugsfähig.

Praxishinweis Die Entscheidung des BFH zur Fahrtenbuchmethode wirkt sich auch positiv auf die Sozialversicherung aus, weil jetzt durch die übernommenen Kosten der Wert des geldwerten Vorteils gemindert wird.

Fundstelle BFH-Urteil vom 30.11.2016 VI R 2/15 und VI R 49/14

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