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Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot, § 181 BGB

Auf die rechtliche Wirksamkeit von Verträgen ist steuerrechtlich immer zu achten. Dabei ist das Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) als wichtige Hürde zu umgehen. Befreiungen davon müssen klar und eindeutig formuliert sein. Das OLG Nürnberg hat hierzu einen Beschluss gefasst.

§ 181 BGB - Insichgeschäft

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

1. Allgemeines

Die Regelung des § 181 BGB enthält zwei verschiedene Verbote:

- Verbot des Selbstkontrahierens,

- Verbot der Mehrfachvertretung.

Danach kann (z.B.) ein Geschäftsführer eine Gesellschaft nicht bei einem Geschäft mit sich selbst oder mit einem Dritten, dessen Vertreter er ist, vertreten.

2. Befreiung

Die Geschäftsführer können ganz oder teilweise von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Die Befreiung kann in der Satzung selbst oder auf der Basis einer Öffnungsklausel durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen.

3. Problemfall

Im zu entscheidenden Fall war folgende Regelung getroffen worden:

Eine Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB ist gegeben!

Das OLG Nürnberg verwarf die Wirksamkeit dieser Klausel, da unklar war, von welcher Beschränkung des

§ 181 BGB denn nun befreit werden sollte.

Hinweis

Steuerrechtlich ist, z.B. bei beherrschenden Gesellschaftern oder Familienangehörigen, für die Anerkennung die zivilrechtliche Wirksamkeit von Verträgen Voraussetzung. Es ist also unbedingt darauf zu achten, dass die Befreiung von § 181 BGB "wirksam" erfolgt.

Fundstelle:

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.02.2015 12 W 129/15, DB 2015 S. 2140

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