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Steuerpflicht bei Spielgewinnen

Unterliegt die Teilnahme an Pokerturnieren der Einkommensteuer?

Der BFH hat entschieden, dass Gewinne aus Pokerturnieren einkommensteuerbare Einnahmen aus Gewerbebetrieb darstellen können.

Gewerbebetrieb ist eine selbstständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG) und nach den Umständen des Einzelfalls keine private Vermögensverwaltung ist und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als selbstständige Arbeit anzusehen ist.

Werden insbesondere unterschiedliche Pokervarianten gespielt, handelt es sich nicht um reines Glücksspiel wie es bei einem Lottogewinn der Fall ist. Es kommt vielmehr auf die individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Pokerspielers an und ob er das Pokerspiel nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt.

Bereits mit Schreiben vom 22.04.2010 (S 2240 A - 37 - St 210) hat die OFD Frankfurt zur Versteuerung von Pokergewinnen Stellung genommen.

Danach sind Pokergewinne steuerbar und im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Einnahmen aus Gewerbebetrieb zu erfassen, wenn sie berufsmäßig erzielt werden.

Eine Tätigkeit wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfolgt.

Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind alle im Zusammenhang mit der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit stehenden Ausgaben in Abzug zu bringen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten, Arbeitsmittel, Steuerberatungskosten, etc.

Spielen Steuerpflichtige jedoch Poker lediglich aus persönlichen Neigungen und hobbymäßig, so liegen keine einkommensteuerbaren Einkünfte vor.

Hinweis

Gewinne aus Pokerturnieren sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.07.2014 (15 K 798/11 U, EFG 2014, 1823) als umsatzsteuerbares Entgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Fundstelle BFH-Urteil vom 16.09.2015 X R 43/12

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