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Achtung: Fristablauf 31. Mai 2017 für umsatzsteuerliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern

Diese Frist ist nicht verlängerbar! Wichtig gerade für kleinere Unternehmen und Existenzgründer Zum 31. Mai 2017 läuft die Frist für die Dokumentation von im Jahr 2016 erworbenen Wirtschaftsgütern zum unternehmerischen Vermögen ab. Für jedes Wirtschaftsgut muss der Unternehmer entscheiden, ob er es seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen oder seinem Privatvermögen zuordnet. Bei Wahlrechten sind diese „zeitnah“ zu dokumentieren. Dies betrifft insbesondere Wirtschaftsgüter, die nicht ausschließlich beruflich oder betrieblich, sondern auch privat genutzt werden. Soweit die Gegenstände mindestens 10 % betrieblich oder beruflich genutzt werden, dürfen diese dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Beispiele sind PKW, Immobilien aber auch teure IT-, Foto- oder Videoausrüstungen. Auch E-Bikes können in Frage kommen. Diese Zuordnung hat Auswirkungen auf den umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug, insbesondere wenn sich die Nutzungsverhältnisse beruflich/privat in Folgejahren ändern. Üblicherweise erfolgt diese Dokumentation durch Erfassung in der laufenden Buchhaltung (zeitnahe Aufzeichnungspflicht) sowie durch die Umsatzsteuervoranmeldung. Damit ist das Kriterium „zeitnah“ erfüllt. Steuerpflichtige, die die Umsatzsteuer nur jährlich erklären oder die Anschaffungen über das Privatkonto bezahlt und diese daher nicht in den zeitnahen Aufzeichnungen erfasst haben, müssen solche „Zuordnungsentscheidungen“ außerhalb von Steuererklärungen, z. B. durch ein gesondertes Schreiben, dem Finanzamt mitteilen. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 7.7.2011, V R 42/09 und V R 21/10) muss diese schriftliche Mitteilung bis zum 31. Mai des der Anschaffung folgenden Jahres dem Finanzamt vorliegen. Der Steuerberaterverband empfiehlt aus Beweisvorsorgegründen das Einwurfeinschreiben oder die Faxübermittlung (als Nachweis) aufzubewahren. E-Mail ist nicht unbedingt zu empfehlen. Wird das Zuordnungswahlrecht nicht fristgerecht bis zum 31. Mai ausgeübt, ist der Vorsteuerabzug für dieses Wirtschaftsgut endgültig ausgeschlossen. Nicht zu vergessen sind auch längerfristige Investitionen (Hausbau). Die Mitteilung darf nicht erst mit Fertigstellung erfolgen, sondern muss für jedes Jahr anteilig bis 31. Mai des Folgejahres angezeigt werden. Schließlich muss bei Wirtschaftsgütern, die auch privat genutzt werden, im Anschaffungsjahr die „vollständige Zuordnung“ mitgeteilt werden, auch wenn in der Umsatzsteuervoranmeldung gemäß den tatsächlichen Verhältnissen nur 50 % betriebliche Nutzung berücksichtig ist. Eine spätere Erhöhung des betrieblichen/beruflichen Nutzungsanteils auf 75 % oder 100 % ist ohne eine solche Mitteilung dann in Folgejahren ausgeschlossen. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums finden Sie unter: http://www.stbv.de/files/149457184320140102zuordnungzumunternehmenparagraf15ustg.pdf

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